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Kündigung, personenbedingt | Alkoholsucht

Der praktische Fall: personenbedingte Kündigung bei Alkoholsucht - kurz erklärt im Video

Als personenbedingter Kündigungsgrund gilt z. B. die Alkoholsucht. Bei ihr ist der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Eigenschaft - der Sucht - nicht mehr in der Lage, seinen Pflichten nachzukommen. Häufig treten dann Probleme ein, weil der Arbeitnehmer z. B. unpünktlich ist oder wegen seines alkoholisierten Zustands unangenehm auffällt. Solange der Arbeitnehmer nicht bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, kann die Prognose aufgestellt werden, dass die Störungen auch in der Zukunft auftreten werden.

Denn die personenbedingte Kündigung ist rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Alkoholerkrankung dauerhaft seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ordnungsgemäß erbringen kann.

Der Arbeitgeber muss also zunächst eine Alkoholauffälligkeit feststellen.

Dann bedarf es der Prognose, dass auch in Zukunft nicht mit einer ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Tätigkeit gerechnet werden kann. Dafür reicht die Feststellung, dass eine Bereitschaft des Arbeitnehmers, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen, nicht besteht. Lehnt er sie ab, kann der Arbeitgeber erfahrungsgemäß davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer rückfällig wird.

Kann die Prognose bejaht werden, muss zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegen, die durch mildere Mittel nicht abgewendet werden kann und die bei Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers nicht mehr hingenommen werden muss. Dazu bedarf es nicht zwingend beträchtlicher Fehlzeiten des Arbeitnehmers. Vielmehr kann sich die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen schon daraus ergeben, dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mit einer beachtlichen Selbst- oder Fremdgefährdung verbunden ist und der Arbeitnehmer mangels seiner Fähigkeit zur Alkoholabstinenz nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, bei seiner Arbeitsleistung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

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