02 31 - 7 24 85 24  Kleppingstr. 20 | 44135 Dortmund

Zulassungsverfahren | Aufsichtsbehörde

Die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle prüft dann, ob die Kündigung im Zusammenhang mit dem Zustand der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung steht. Nur wenn sie dies verneinen kann, kommt eine Zulassung der Kündigung überhaupt in Betracht.

Dabei fällt die Behörde eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, was eine vorherige Interessenabwägung voraussetzt. Darin orientiert sie sich am gesetzgeberischen Willen, der in dem Grundsatz des Kündigungsverbots zum Ausdruck kommt, so dass sie vorrangig restriktive Entscheidungen zugunsten der Arbeitnehmerin fällt. Denn die Zulassung einer Kündigung widerspricht gerade dem Grundanliegen des Mutterschutzes. Sie soll die Ausnahme bleiben, an die hohe Anforderungen zu stellen sind. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Kündigung regelmäßig nur zugelassen wird, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unerträglich ist. Das ist zu bejahen bei einer Betriebsstilllegung oder -verlagerung oder auch, wenn verhaltensbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigen.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Nutzung Ihrer Daten hat, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung. Sie können sich damit einverstanden erklären und "Alle erlauben" oder Cookies individuell konfigurieren.