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Was ist eine Nebentätigkeit?

Geht ein Arbeitnehmer neben seiner hauptsächlichen Beschäftigung einer weiteren Arbeit nach, spricht man von einer Nebentätigkeit. Dies kann vorkommen bei

- einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder
- einer selbstständigen Tätigkeit.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob man für die Nebentätigkeit bezahlt wird. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten oder öffentliche Ämter können eine Nebentätigkeit darstellen.

Grundsatz: Zulässigkeit der Nebentätigkeit

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner eigentlichen Beschäftigung auch weiteren Tätigkeiten nachgehen. Nebenjobs außerhalb der Arbeitszeit sind also grundsätzlich erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn dadurch die Hauptbeschäftigung beeinträchtigt wird. Davon ist insbesondere in folgenden Konstellationen auszugehen:

Ausnahme: Konkurrenztätigkeit

Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber in dessen eigenen Geschäftszweig keine Konkurrenz machen. Dies ist nicht nur ausdrücklich im Gesetz geregelt, sondern ergibt sich auch aus der Treuepflicht. Es muss also nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Der Arbeitnehmer darf also weder bei einem anderen Arbeitgeber noch selbstständig im gleichen Sektor eine Nebentätigkeit ausüben.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet in einer großen Parfümerie. Er betreibt zudem einen kleinen Onlineshop für seine eigenen Parfüms. Diese Nebentätigkeit ist unzulässig, weil der Arbeitnehmer die Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers gefährdet.

Ausnahme: Überschreiten der Arbeitszeit

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an sechs Wochentagen jeweils bis zu acht Stunden am Tag arbeiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Diese Zeit kann in engen Grenzen verkürzt oder verlängert werden (§ 7 ArbZG). Dabei ist aber zu beachten, dass die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammengerechnet werden (§ 2 ArbZG). Insgesamt darf also die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten. Wenn dieser Umfang durch die Nebentätigkeit überschritten wird, ist sie rechtswidrig und beeinträchtigt die Interessen des Hauptarbeitgebers.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitet tagsüber als Verkäufer in einem Kaufhaus 40 Wochenstunden. Am Wochenende arbeitet er 18 Stunden für einen Sicherheitsdienst. Die gesetzlichen Vorgaben werden deutlich überschritten.

Ausnahme: Nebenjob im Urlaub

Zweck des Urlaubs ist, dass der Arbeitnehmer sich erholt. Er darf deshalb keine Nebentätigkeit ausüben, die jede Erholung unmöglich macht.

Beispiel: Ein LKW-Fahrer arbeitet während seines gesamten Urlaubs als Fahrer für ein Busunternehmen.

Kleinere Tätigkeiten sind jedoch erlaubt. Das gilt insbesondere auch für die meisten karitativen Aktivitäten.

Ausnahme: Krnakheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, hat er alles zu unterlassen, was die Genesung gefährdet oder verzögert. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten. Sie sind also nur in solchem Umfang während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erlaubt, wie sie den Heilungsprozess nicht stören.

Ausnahme: sonstige Beeinträchtiogungen der Arbeitsleistung

Auch alle anderen Nebentätigkeiten, die zur Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führen, sind unzulässig. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn zwar die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeiten nicht überschritten werden, der Arbeitnehmer jedoch trotzdem durch die Nebentätigkeit am Hauptarbeitsplatz stets müde und nicht zur vollen Leistung fähig ist.

Ausnahme: Ansehen des Betriebs

Der Arbeitnehmer darf keinen Nebentätigkeiten nachgehen, durch die das Ansehen des Betriebs Schaden nehmen könnte.

Beispiel: Ein Krankenpfleger darf keine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben, weil dadurch eine Rufschädigung des Krankenhauses möglich ist.

Weitere Einschränkung durch Vertrag?

Ein generelles Nebentätigkeitsverbot verstößt in aller Regel gegen die Berufsfreiheit und ist damit unwirksam.

Üblich und zulässig ist jedoch eine Klausel, nach der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alle Nebentätigkeiten mitteilen muss.

Außerdem ist es zulässig, die Ausübung einer Nebentätigkeit von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig zu machen (Genehmigungsvorbehalt). Dabei ist jedoch der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers eingeschränkt. Er darf die Genehmigung nur verweigern, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen. Ehrenamtliche Tätigkeiten und die Übernahme politischer Ämter dürfen hingegen nicht von der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben, wenn sie sie dem Arbeitgeber vorher schriftlich mitteilen (§ 3 Abs. 3 TVöD). Er kann sie untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung oder die betrieblichen Interessen sonst gefährdet würden.

Für Beamte gelten dagegen deutlich eingeschränktere Regeln.

Kündigung wegen Nebenjob

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber wegen einer unzulässigen Nebentätigkeit kündigen.

In aller Regel muss er deshalb aber zuvor abmahnen. Ohne vorherige Abmahnung darf er zum Beispiel in den folgenden Fällen nicht kündigen:

- Der Arbeitnehmer war zur Mitteilung über seinen Nebenjob verpflichtet und ist dem nicht nachgekommen.
- Die Nebentätigkeit beeinträchtigt die Hauptanstellung nicht weiter.

Ohne vorherige Abmahnung darf der Arbeitgeber nur in gravierenden Fällen kündigen. Das können zum Beispiel sein:

- Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitszeit einer Nebentätigkeit nachgegangen.
- Der Arbeitnehmer hat während seiner Arbeitsunfähigkeit gearbeitet und damit seine Genesung hinausgezögert.

In der Praxis kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird nicht nur der Verstoß an sich in den Blick genommen, sondern auch das bisherige Verhalten, Folgen der Nebentätigkeiten für den Arbeitgeber, Dauer der Betriebszugehörigkeit und vieles mehr.

Abfindung/Arbeitslosengeld nach Kündigung

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Sie wird dennoch häufig gezahlt. Klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung (wofür er nur drei Wochen Zeit hat!), lässt sich der Arbeitgeber vor Gericht häufig auf eine Abfindung ein. Wie hoch sie ausfällt, hängt davon ab, wie gut die Chancen für den Arbeitnehmer im weiteren Prozess stünden.

Beim Arbeitslosengeld kann es nach einer verhaltensbedingten Kündigung zur Verhängung einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit kommen. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Der Betrag wird auch nicht später nachgezahlt.

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